Darf ich selbst produzierte Lebensmittel verkaufen?

Lebensmittel Markt

Wer kennt das nicht – man hat Obst und Gemüse für den eigenen Bedarf selbst angebaut. Was zu viel ist, wird an Bekannte weitergegeben. Irgendwann überlegt man dann, ob ein Verkaufen der Lebensmittel nicht sinnvoll sein könnte. Gleiches gilt selbstverständlich für Saft, Marmelade etc. Doch was darf man und worauf muss man achten?

Lebensmittel sind nicht gleich Lebensmittel

Bei der Abwägung, ob man Lebensmittel, die man selbst angebaut hat, einfach so verkaufen darf, oder ob man dafür eine Genehmigung braucht, gibt es mehrere unterschiedliche Fälle. Denn je nach Verarbeitungszustand und Art des Produkts können unterschiedliche Anforderungen aus den jeweiligen Eigenheiten erwachsen. Es lassen sich folgende Fälle recht gut unterscheiden:

  • Das Verkaufen selbst produzierter, unveränderter Produkte (Gemüse und Obst)
  • Der Verkauf von Produkten, deren Grundzutaten überwiegend selbst angebaut und dann verarbeitet wurden
  • Das Verkaufen von Lebensmitteln mit hohen Anteilen fremder Bestandteile
  • Der Verkauf von leicht verderblichen Produkten mit besonderen Anforderungen (Kühlkette)

Die Grundvoraussetzungen

Ganz gleich, welche Art an Erzeugnissen man auf welchen Wegen verkaufen möchte, grundsätzlich sind einige Dinge immer zu beachten. Sie betreffen die allgemeine „Sicherheit“ der Produkte und dienen zum Schutz der Endverbraucher vor nachteiligen Beeinträchtigungen der körperlichen Gesundheit:

  • Obst und Gemüse muss sauber sein
  • Lager- und Verkaufsort muss „unbedenklich“ sein, also sauber, frei von Kontaminationspotential etc. (z.B. keine Lagerung in Garagen zusammen mit Benzin, Öl, verunreinigtem Werkzeug etc.)
  • Produkte dürfen nicht verdorben sein

Zuständig sind hier die mit der Lebensmittelhygiene befassten Dienststellen der Landratsämter. Auch ohne erforderliche Genehmigung lohnt im Fall von Fragen oder Unklarheiten die Kontaktaufnahme.

Selbst angebaut und unverändert

Am einfachsten ist die Sachlage, wenn man Produkte verkaufen möchte, die man selbst erzeugt, jedoch in keiner Art und Weise weiterverarbeitet oder verändert hat. Dazu gehören in den allermeisten Fällen Obst und Gemüse aus dem eigenen Garten, vom eigenen Acker oder von der eigenen Streuobstwiese. Grundsätzlich dürfen hierzu zählende Erzeugnisse direkt und ohne erforderliche Genehmigung etc. verkauft werden. Dies kann beispielsweise in folgenden Formen geschehen:

  • Selbstbedienungsverkauf durch Auslage
  • Garagenverkauf
  • Direktverkauf vom Feld

Kürbis Verkauf

Wichtig ist, dass der Verkauf auf dem eigenen Grundstück erfolgt. Unerheblich ist, ob es sich um das Ursprungsgrundstück des Produkts, oder beispielsweise Ihr Wohngrundstück handelt.
Obwohl die Produkte bei dieser Art des Verkaufs weder verändert noch verarbeitet werden dürfen, sind dennoch einige Arbeitsschritte zulässig:

  • Sortierung
  • Reinigung
  • Verpackung bzw. Zusammenstellung zu eindeutigen Abgabemengen

ACHTUNG: Einen Sonderfall stellt der Verkauf der unveränderten Urprodukte in einem so genannten Hofladen, oder aber auf einem Wochenmarkt dar. Ein Hofladen stellt in aller Regel ein Gewerbe dar, das nach jeweiligem Landesrecht in unterschiedlicher Form angemeldet werden muss. Für Wochenmärkte ist dagegen die Erlaubnis der jeweiligen Gemeinde nötig. Die Regularien dafür können sich von Kommune zu Kommune stark unterscheiden.

Erzeugnisse aus Produkten mit überwiegend eigenem Ursprung

Etwas höher sind die Anforderungen gesteckt, wenn man zwar überwiegend eigene Urprodukte verwendet, diese aber vor dem Verkauf zu veränderten Erzeugnissen verarbeitet. Klassische Beispiele hierfür sind Marmeladen, Säfte, Liköre etc. Da es sich nach wie vor um Erzeugnisse aus eigenen Produkten, wenn auch nur überwiegend, handelt, ist bei der Veräußerung auf dem eigenen Grundstück weiterhin keine Gewerbeanmeldung oder anderweitige Erlaubnis erforderlich. Allerdings müssen die Erzeugnisse selbst einige weiterführende Anforderungen erfüllen:

  • Eindeutige Benennung des Inhalts
  • Auflistung aller verwendeten Inhaltsstoffe
  • Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums

Außerdem fordert das Gesundheitsamt in den meisten Bundesländern für die Verarbeitung von Lebensmitteln den Besuch einer Unterweisung zur Lebensmittelhygiene. Diese Unterweisungen sind beispielsweise auch für Mitarbeiter in Großküchen, der Lebensmittelindustrie etc. vorgeschrieben und dauern üblicherweise rund eine bis maximal zwei Stunden. Sie werden wiederkehrend von den Landratsämtern, aber auch von anderen Trägern angeboten.

Produkte mit einem hohen Anteil fremder Bestandteile

Nutzen Sie für Ihre Erzeugnisse dagegen überwiegend, also mehr als zur Hälfte Produkte, die sie nicht selbst angebaut haben, sind von Ihrer Seite für den Verkauf nochmals weiterführende Anforderungen über die bereits im letzten Abschnitt benannten hinaus zu erfüllen:

  • Dokumentation über Art und Menge der zugekauften Produkte
  • Anmeldung eines Gewerbes nach landesspezifischen Vorgaben, meist über das Ordnungsamt der Gemeinde bzw. Stadt

HINWEIS: Sobald Ihre fertigen Produkt zu mehr als der Hälfte aus fremd erzeugten Rohstoffen bestehen, kommen Sie ohnehin um eine Gewerbeanmeldung nicht mehr herum. Daher ist es ab dieser „Stufe“ der Anforderungen auch unerheblich, ob Sie die Endprodukte auf dem eigenen Grundstück, oder aber beispielsweise auf einem Markt oder einem Laden verkaufen.

Marmelade selbst gemacht

Der Verkauf leicht verderblicher Produkte

Obst und Gemüse, sowie zahlreiche daraus erstellte Erzeugnisse sind in aller Regel vergleichsweise unkritisch, was den Herstellungsprozess und auch die Lagerung betrifft. Allerdings gibt es zahlreiche andere, immer noch gut unter eigener Regie herstellbare Produkte, die jedoch auf Grund ihrer besonderen Eigenheiten speziellen Anforderungen unterliegen. Hierbei geht es nicht um noch weiterführende Anforderungen gegenüber der zuletzt beschriebenen Kategorie, sondern vielmehr um individuelle Vorgaben für einzelne Produktgruppen. Die Kombination mit fremd erzeugten Urprodukten, sowie die Form des Verkaufs, spielen hier zunächst keinerlei Rolle:

  • Leicht verderbliche Erzeugnisse, z.B. Milchprodukte: Anforderungen an die Verarbeitungshygiene, sowie die Einhaltung einer geschlossenen Kühlkette
  • Tierische Erzeugnisse, z.B. Fleisch und Wurst: veterinärmedizinische Anforderungen, sowie Vorgaben der Gesundheitsämter zu Kühlkette, Hygieneanforderungen und zur Seuchenprävention (Bsp. BSE-Krise der 90er Jahre), spezielle Anforderungen an Produktionsstätten (Schwarz- / Weißbereich)
  • Alkoholische Produkte (Likör, Schnaps): teilweise besondere Genehmigung für Herstellung erforderlich, eingeschränkte Verkaufsmöglichkeiten (Jugendschutz)

Da die einzelnen Zusatzanforderungen bei diesen besonderen Produktsparten sehr individuell ausfallen können, ist es ratsam, Kontakt zu den zuständigen Ämtern aufzunehmen, bevor Sie Ihre überschüssigen Lebensmittel verkaufen. So lassen sich eventuelle Probleme frühzeitig identifizieren und bearbeiten.